Wer Medizinalcannabis führt, entscheidet nicht nur über einen Einkaufspreis, sondern über Lieferfähigkeit, Dokumentation und die Frage, ob eine Verordnung bedient werden kann. Diese Seite beschreibt, wie die Beschaffung in der Praxis abläuft und worauf es bei der Auswahl eines Lieferanten ankommt.
An eine Apotheke liefern darf, wer über eine Großhandelserlaubnis nach § 52a AMG und ein gültiges GDP-Zertifikat verfügt. Für Medizinalcannabis kommt die Erlaubnis nach dem Medizinal-Cannabisgesetz hinzu. Hersteller aus dem EU-Ausland liefern in aller Regel nicht direkt, sondern über einen deutschen Großhändler, der Wareneingang, Freigabe, Lagerung und Rechnungsstellung übernimmt.
Für die Apotheke bedeutet das: Der Vertragspartner für die Bestellung und der Absender der Rechnung sind nicht zwangsläufig derselbe wie der Hersteller auf dem Etikett. Es lohnt sich, vor der ersten Bestellung zu klären, wer welche Rolle hat und an wen Reklamationen gehen.
Jeder Großhändler prüft vor der ersten Belieferung die Bezugsberechtigung. Üblich ist die Vorlage der Apothekenbetriebserlaubnis, der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und einer schriftlichen Freigabe für den Rechnungsversand per E-Mail. Kommt Ware hinzu, die einer besonderen Erlaubnis unterliegt, wird auch diese abgefragt.
Diese Prüfung ist kein Formalismus, sondern eine Dokumentationspflicht des Großhändlers gegenüber der Aufsichtsbehörde. Wer die Unterlagen vollständig bereithält, verkürzt die Zeit bis zur ersten Lieferung meist auf wenige Tage.
Vor der Listung steht in der Regel eine Bemusterung: Die Apotheke prüft Aussehen, Geruch, Feuchte und Verarbeitbarkeit an einer kleinen Menge. Erst danach wird über die Aufnahme ins Sortiment entschieden.
Mindestbestellmengen sind im Markt verbreitet, weil Gebinde und Chargen nicht beliebig teilbar sind. Üblich sind Gebinde von 10 bis 15 Gramm für die direkte Abgabe sowie 100 und 500 Gramm für Apotheken, die selbst umfüllen. Viele Lieferanten lassen die Mindestmenge sortenübergreifend kombinieren, sodass eine Apotheke mehrere Sorten testen kann, ohne von jeder Sorte ein volles Kilogramm abnehmen zu müssen.
Preise werden netto pro Gramm kalkuliert und in Staffeln nach Gesamtbestellmenge geführt. Entscheidend ist, ob sich die Staffel auf die einzelne Sorte oder auf die gesamte Bestellung bezieht. Bezieht sie sich auf die Gesamtmenge, kann eine Apotheke mehrere Sorten kombinieren und trotzdem in eine günstigere Stufe rutschen.
Der Einkaufspreis ist nur ein Teil der Rechnung. Verfall, Schwund beim Umfüllen und die Frage, ob eine Sorte tatsächlich nachgefragt wird, entscheiden mit darüber, was am Ende übrig bleibt. Eine günstige Sorte, die zwei Monate vor Verfall im Regal liegt, ist teurer als eine, die läuft.
Die Restlaufzeit bei Anlieferung ist der am häufigsten unterschätzte Punkt. Blüten werden mit einem Verfalldatum ausgeliefert, das sich aus dem Herstelldatum und der zugelassenen Haltbarkeit ergibt. Wer große Mengen einer Sorte zieht, bindet Kapital in Ware, deren Laufzeit läuft.
Sinnvoll ist, sich vor der Bestellung die Charge und das Verfalldatum nennen zu lassen und die Bestellmenge am tatsächlichen Verbrauch der letzten Monate auszurichten, statt an der nächsten Preisstufe.
PhyPharm ist Handelsvertretung für Hersteller von Medizinalcannabis und begleitet den Marktzugang in Deutschland über die gesamte Kette: Auswahl des Großhandelspartners, Listung bei Apotheken und Verbünden, Konditionen, Unterlagen und laufende Betreuung.
Für Apotheken heißt das: ein Ansprechpartner für Portfolio, Verfügbarkeit, Konditionen und Dokumente, statt getrennter Wege zu Hersteller, Großhandel und Logistik.
Produktdaten, Verfügbarkeit, Konditionen und Analysenzertifikate stehen Angehörigen der Fachkreise im geschützten Bereich zur Verfügung.
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