Zwischen der Ernte beim Hersteller und der Abgabe in der Apotheke liegen mehrere Stationen, an denen Ware stehen bleiben kann. Wer die Kette kennt, kann Lieferzeiten einschätzen und bei Engpässen schneller reagieren.
Nach Ernte, Trocknung und Verarbeitung wird jede Charge analytisch geprüft und erst nach Freigabe in Verkehr gebracht. Bei Ware aus dem Ausland kommen Einfuhr und die Prüfung durch den einführenden Betrieb hinzu. Erst danach liegt die Ware beim deutschen Großhändler, der an Apotheken ausliefert.
Die längsten Wartezeiten entstehen selten beim Transport, sondern bei Freigabe und Einfuhr. Eine Charge, die analytisch noch nicht freigegeben ist, kann physisch im Lager liegen und trotzdem nicht lieferbar sein. Deshalb unterscheiden seriöse Verfügbarkeitsangaben zwischen sofort lieferbar, in Freigabe und angekündigt.
Jede Charge trägt eine eindeutige Nummer, zu der ein Analysenzertifikat gehört. Darin stehen die gemessenen Gehalte, die Restfeuchte, die mikrobiologische Prüfung, das Herstelldatum und das Verfalldatum.
Für die Apotheke ist das Zertifikat mehr als ein Nachweis: Es ist die Grundlage für die Prüfung des Wareneingangs und für die Beantwortung von Rückfragen aus der Praxis. Chargen sollten deshalb nicht nur bestellbar, sondern auch dokumentiert abrufbar sein.
Bei einem eingespielten Großhandelspartner und freigegebener Ware liegt die Zeit von der Bestellung bis zur Anlieferung im Bereich weniger Werktage. Kommt eine Erstbelieferung mit Prüfung der Bezugsberechtigung hinzu, verlängert sich das entsprechend.
Planbar wird die Versorgung, wenn die Apotheke den eigenen Verbrauch je Sorte kennt und Nachbestellungen auslöst, bevor der Bestand aufgebraucht ist, statt auf die nächste Verordnung zu warten.
Engpässe entstehen in diesem Markt häufig kurzfristig, etwa weil eine Charge nicht freigegeben wird. Zwei Dinge helfen: ein zweiter gelisteter Lieferant mit vergleichbarem Profil und die Bereitschaft, innerhalb eines Wirkstoffkorridors auf eine andere Sorte auszuweichen, wenn die verordnende Praxis das mitträgt.
Hilfreich ist außerdem ein Lieferant, der Lieferfähigkeit aktiv meldet, statt sie auf Anfrage zu bestätigen. Wer erst nach der Bestellung erfährt, dass nichts da ist, verliert einen Tag.
Seit April 2024 ist Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland im Medizinal-Cannabisgesetz geregelt und nicht mehr dem Betäubungsmittelrecht unterstellt. Anbau, Herstellung, Einfuhr und Handel setzen eine Erlaubnis nach diesem Gesetz voraus; die Verschreibung erfolgt auf normalem Rezept.
Eine Änderung des Gesetzes liegt als Entwurf vor. Vorgesehen sind ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt vor der Erstverordnung von Cannabisblüten, engere Grenzen für Folgeverordnungen per Telemedizin und ein Verbot des Versands; der Botendienst der Apotheken soll unberührt bleiben. Der Entwurf war im Sommer 2026 noch im Gesundheitsausschuss und ist nicht in Kraft. Für Apotheken heißt das: Die heutige Praxis gilt weiter, eine Umstellung sollte aber vorbereitet sein.
Verfügbarkeit je Sorte und Gebinde, Chargen und Zertifikate finden Angehörige der Fachkreise im geschützten Bereich.
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